Satzung
Neu beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 15. Februar 1997
Inhaltsverzeichnis:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
§ 4 Jugendabteilung
§ 5 Mitglieder
§ 6 Aufnahmen
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderleistungen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Die Vorstandschaft
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Abwesende Mitglieder
§ 13 Versammlungsleitung
§ 14 Haftung von Organ- und Vereinsmitgliedern
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fischer-Club 1966 e.V. Vohburg. Er hat seinen Sitz in Vohburg. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Geisenfeld in das Vereinsregister am 5. Januar 1967. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und zwar:
Die Förderung des weidgerechten Angelns im Rahmen der Fischereigesetze und der Vereinsauflagen.
Den Schutz, die Erhaltung und die Mehrung der Gewässer.
Die Hege und Pflege eines artenreichen und gesunden Fischbestandes.
Den Schutz der Umwelt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen zur Ausbildung von Jungfischern, sowie zur Vertiefung des Wissens bei Erwachsenen auf den Gebieten der Fisch-, Gewässer-, Gesetzes- und Gerätekunde, sowie des Natur- und Umweltschutzes.
Durchführung von Gewässeruntersuchungsmaßnahmen und der Gewässerpflege.
Pachtung, bzw. Erwerb von Gewässern
Durchführung von Besatzmaßnahmen.
Zusammenarbeit mit Organisationen, Verbänden und Behörden des Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzes.
Der Verein versteht sich auch als fördernde Einrichtung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO für den vorgenannten Satzungszweck.
Politische sowie religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig.
Persönliche Auseinandersetzungen der Mitglieder zum Schaden des Vereins sind unstatthaft.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins weder Kapitalanteile, Beiträge und Gebühren, noch den Wert ihrer geleisteten Einlagen zurück.
Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Bargeld und die vom Verein erworbenen Fischrechte und sonstiges Vereinsvermögen fallen der Stadt Vohburg zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Jugendabteilung
Der Verein führt eine Jugendabteilung. Aufgaben, Rechte und Pflichten über die Satzung hinaus sind in einer Vereinsordnung festgelegt.
§ 5 Mitglieder
Bei den Mitgliedern werden folgende Gruppen unterschieden:
1. Aktive Mitglieder
Diese üben Aufgrund eines vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichneten, mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisscheins, in den darin aufgeführten Gewässern, in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein und unter Beachtung der Vereinsauflagen, die Fischerei aus. Sie haben die Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen. Sie haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
2. Passive Mitglieder
Diese unterstützen den Verein. Sie haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht, aber keinen Anspruch auf einen Erlaubnisschein. Sie haben keine Verpflichtungen zu Hegearbeiten, Sonderzahlungen und sonstigen Arbeitsleistungen. Der Übertritt als aktives Mitglied ist ohne Anwartschaft möglich, wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen.
3. Ehrenmitglieder
Diese werden durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind von jeglichen Zahlungen, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
4. Altersmitglieder
Das sind Mitglieder, welche das 75. oder ein späteres Lebensjahr im laufenden Rechnungsjahr vollenden und mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vor ihrer Übernahme als Altersmitglied. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
5. Jungfischer
Diese üben aufgrund eines vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichneten und mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein in den darin aufgeführten Gewässern und unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen, sowie der Vereinsordnung und der Vereinsauflagen die Fischerei aus. Sie haben kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
6. Alle Mitglieder
Sämtliche Mitglieder können zur Beratung in Fischereiangelegenheiten, sowie zur Besprechung gemeinsamer fischereilicher Interessen an den Verein herantreten. Alle Mitglieder haben das Recht, in den Versammlungen zu sprechen und Anträge zu stellen, Einsicht in die Versammlungsprotokolle der Hauptversammlungen ist jedem Vereinsmitglied in der Jahreshauptversammlung gestattet.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse (falls vorhanden) mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6 Aufnahme
Mitglied kann jede über 10 Jahre alte Person mit einwandfreiem Leumund werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Bewerber um die aktive Mitgliedschaft können nur aufgenommen werden, wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen.
Erwachsene Bewerber dürfen den Fischfang allerdings nur ausüben, wenn sie im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind.
Ein Anspruch passiver Mitglieder auf die Erwerbung aktiver Mitgliedschaft besteht nicht. Passive Mitglieder können in unbeschränkter Zahl aufgenommen werden.
Der Antrag um Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung dem Antragsteller gegenüber. Die Aufnahme wird mit Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Mit der Aufnahme werden gleichzeitig zum Beitrag auch die Aufnahmegebühr und sonstige etwaige Sonderleistungen fällig (siehe gesonderte Gebührenordnung).
Jugendliche von 10 bis 18 Jahren werden Mitglieder der Jugendgruppe.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie dürfen ab 10 Jahren bis zur Ablegung der Fischerprüfung und Vollendung des 14. Lebensjahres nur unter Aufsicht eines erwachsenen Mitglieds in Vereinsgewässern angeln.
Aufnahmegebühr und Beitrag betragen die Hälfte eines Erwachsenen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird der volle Beitrag fällig. Das Wahlrecht erreichen die Mitglieder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
I. Tod des Mitglieds
II. Freiwilligen Austritt
Er ist spätestens bis zum 30.9. eines Jahres schriftlich zu erklären und wird zum 31.12. des gleichen Jahres wirksam.
III. Streichung aus der Mitgliederliste
Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt ohne weitere Anhörung oder Benachrichtigung, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger eingeschriebener Zahlungsaufforderung, drei Monate im Rückstand ist. Diese Zahlungsaufforderung hat mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen schriftlich, mit dem Hinweis auf die satzungsgemäßen Folgen bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, an die Letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu erfolgen. Die Zahlungsaufforderung ist auch wirksam, wenn das Anschreiben zurückgeht.
IV. Ausschluss und Bestrafungen
Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Der Mitgliedsausweis und Erlaubnisschein, die Satzung und sonstige Unterlagen oder Leihsachen des Vereins sind sofort zurückzugeben. Der Erlaubnisschein verliert mit Beendigung der Mitgliedschaft seine Gültigkeit.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft des Vereins mit Ausschluss aus dem Verein bestraft oder abgemahnt werden, wenn es
1. Gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt
2. Gegen die Gesetze für Jagd und Fischerei verstößt, die fischereilichen Auflagen des Vereins missachtet, Raubfischerei betreibt oder als aktives Mitglied seinen Verpflichtungen zu Hegearbeiten oder Ersatzleistungen nicht nachkommt.
3. Sich einer unehrenhaften, kriminellen oder vereinsschädigenden Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht hat.
4. Gegen die Vereinsordnung oder Vereinsbeschlüsse verstößt, die geschäftlichen Handlungen des Vereins stört, bei Gewässererwerb den Vereinsinteressen zuwider handelt.
5. In Vereinsgewässern gefangene Fische zum Einsatz in eigene oder private oder von einem in ein anderes Vereinsgewässer umsetzt.
6. Die in den Vereinsgewässern gefangenen Fische nachweisbar verkauft oder zum Verkauf anbietet.
Das beschuldigte Mitglied hat nach schriftlicher Verwarnung die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen schriftlich oder mündlich unter Zeugen zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme hat die Vorstandschaft das Recht, einen Beschluss über das zu verhängende Strafmaß in geheimer Abstimmung zu fassen, unabhängig davon, ob sich das beschuldigte Mitglied zur Sache geäußert hat oder nicht.
Das beschuldigte Mitglied sowie die nicht zur Vorstandschaft gehörenden Zeugen dürfen bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein. Als Strafmaßnahmen für Verstöße bzw. Vergehen, die in Ziffer 1 bis 6 angeführt sind, sind zulässig:
a) Die schriftliche Abmahnung
b) Zeitlich begrenzter Entzug des Fischereierlaubnisscheines der Fischereierlaubnis,
c) Ausschluss aus dem Verein.
aa) Ein nach Buchstabe a bestraftes Mitglied darf den Fischfang weiter ausüben.
bb) Ein nach Buchstabe b bestraftes Mitglied hat unverzüglich seine Fischereierlaubnis in der Geschäftsstelle abzugeben, dort wird er für die Dauer des Angelverbotes einbehalten.
cc) Ein nach Buchstabe c bestraftes Mitglied hat sofort seine Fischereierlaubnis und alle sonstigen Leihgegenstände des Vereins zu den Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle abzugeben. Die Teilnahme an Mitgliedsversammlungen des Vereins ist dem Mitglied nach Bekanntgabe des Ausschlusses verboten. Der Vorsitzende hat den Beschluss der Vorstandschaft unter Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderleistungen
Die vom Vereinsausschuss festgelegten Mitgliedsbeiträge sind von allen Mitgliedern als Jahresbeitrag per Bankeinzug zu entrichten. Gebühren und Sonderleistungen werden entsprechend der Gebührenordnung jeweils innerhalb der festgesetzten Fristen abgebucht.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Schriftführer d) 2. Schriftführer
e) 1. Kassier f) 2. Kassier
2. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben darf.
4. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5. Der 1. Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
d) Kontrolle der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlperiode aus, überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss dessen Aufgabe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch einem Mitglied des Vereins. In dieser Jahreshauptversammlung findet die dafür erforderliche Neuwahl statt. Sie gilt bis zum Ende der Wahlperiode der Vorstandschaft.
Der Vereinsausschuss:
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) 1. und 2. Vorsitzendem
b) 1. und 2. Schriftführer
c) 1. und 2. Kassier
d) 1. Gewässerwart und dessen Stellvertreter
e) 1. Jugendwart und dessen Stellvertreter
f) Referent für Veranstaltungen und Stellvertreter
g) Beauftragte für Naturschutz
h) Beauftragte für besondere Angelegenheiten
2. Der Vereinsausschuss wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Wiederwahl ist möglich. Der Vereinsausschuss bestimmt auch über die Höhe der Beiträge und sonstiger Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung.
3. Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter des Vereins schriftlich oder fernmündlich einberufen. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften die Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Ausschusses nicht erforderlich. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf einzelne Mitglieder zusätzlich für die Dauer der Wahlperiode als Beisitzer heranziehen.
4. Der 1. Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten und führt Protokoll in Sitzungen und Versammlungen. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer bei dessen Tätigkeit und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
5. Der 1. Kassier übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlangen dem Vorstand und den beiden Revisoren Rechenschaft abzulegen, die mit ihren Beiträgen und Gebühren im Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand Mitteilung zu machen. 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er dem Vorstand den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan vorzulegen:
6. Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier bei dessen Tätigkeiten und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
7. Dem 1. Gewässerwart und dessen Stellvertretern obliegen die Hege und Pflege der gesamten Fischwasser des Vereins. Sie haben im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Anträge auf Räumung der Gewässer, Einsatz und Abfischung derselben zu stellen und wenn nötig, eine Fütterung derselben zu übernehmen. Sie stellen im Einvernehmen mit dem Gerätewart, der für eine sachgemäße Lagerung des vorhandenen Fischereigeräts sorgt, die notwendigen Anträge zur Instandhaltung und gegebenenfalls zur Neubeschaffung von Geräten.
8. Dem 1. Jugendwart und dessen Stellvertretern obliegt die Ausbildung der Jungfischer im Rahmen der Vereinsordnung für Jungfischer
9. Der Referent für Veranstaltungen und dessen Stellvertreter ist für die Vorbereitung von Hegefischen und sonstiger Veranstaltungen verantwortlich.
10. Der Beauftragte für Naturschutz hat sich um die Belange des Naturschutzes zu kümmern.
11. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, darf sich kein Vereinsmitglied bei Vereinsangelegenheiten auf den Verein berufen. Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
12. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden nach den vom Vereinsausschuss allgemein beschlossenen Sätzen erstattet. Die Mitgliederversammlung kann zudem beschließen, dass den Mitgliedern der Vorstandschaft und/oder des Vereinsausschusses im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für ihren Zeitaufwand eine angemessene Entschädigung oder eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt wird, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Alle Jahre, möglichst im 1. Kalendervierteljahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt es vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sowie deren Abberufung (soweit deren Amtsperiode abgelaufen ist, 4 Jahre),
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. (siehe besondere Bestimmungen).
d) Dem 1. Vorsitzenden steht frei, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
e) Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch die Vorstandschaft 14 Tage vor dem Termin, die übrigen Mitgliederversammlungen rechtzeitig durch Rundschreiben, E-Mail oder in sonstiger Textform einzuberufen. Anträge an die Jahreshauptversammlung oder an eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher an die Vorstandschaft schriftlich einzureichen.
f) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
g) Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.
h) Bei der Wahl der Vorstandschaft sowie den übrigen Vereinsausschussmitgliedern ist durch Handzeichen, oder auf Antrag auch geheim, abzustimmen. Liegt für die Wahl der Mitglieder oder der Vorstandschaft mehr als ein Wahlvorschlag vor, muss dieses Amt schriftlich gewählt werden. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
i) Bei mehreren Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sämtliche Beschlüsse sind in laufenden Protokollen festzuhaltend und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Einsicht in das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist jedem Vereinsmitglied während der Versammlungen gestattet.
§ 12 Abwesende Mitglieder
Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn die abwesenden Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben.
§ 13 Versammlungsleitung
Das satzungsgemäße, zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied, hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht. Mitglieder, die gegen Anstand und gute Sitte verstoßen, oder in den Versammlungsablauf störend eingreifen, können vom Versammlungsleiter verwarnt, notfalls kann ihnen das Wort entzogen werden, ebenfalls auch die weitere Teilnahme an der Versammlung untersagt werden. Das Hausrecht gilt auch für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an allen Vereinsgewässern.
§ 14 Haftung von Organ- und Vereinsmitgliedern
Die Mitglieder der Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind die Mitglieder der Organe des Vereins einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Vereinsmitglieder, wenn diese bei der Wahrnehmung ihnen übertragener satzungsgemäßer Vereinsaufgaben einen Schaden verursacht haben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, von einer solchen erst dann, wenn die Mitgliederzahl unter 10 gesunken ist. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 41 S. 2 BGB).
Bei einer Mitgliederzahl von 10 oder mehr ist zur Auflösung des Vereins die Zustimmung aller Vereinsmitglieder mit Stimmrecht erforderlich.
§ 16 Satzung
Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen wirksam.
Vohburg, den 1. Jan. 1975
Ergänzt entsprechend den Vorschriften für steuerbegünstigte Vereine Okt. 1984
Ergänzt entsprechend den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung Juni 1985
Vollkommen neu gestaltet lt. Vorlage von der Jahreshauptversammlung am 22.2.1986 genehmigt.
Überarbeitet nach Zustimmung der Jahreshauptversammlung 1997
Überarbeitet nach Zustimmung der Jahreshauptversammlung Mrz. 2025