§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fischerclub 1966 e.V. Vohburg. Er hat seinen Sitz in Vohburg. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Geisenfeld in das Vereinsregister am 5. Januar 1967.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung” und zwar:
Die Förderung des weidgerechten Angelns im Rahmen der Fischereigesetze und der Vereinsauflagen.
Den Schutz, die Erhaltung und die Mehrung der Gewässer.
Die Hege und Pflege eines artenreichen und gesunden Fischbestandes.
Den Schutz der Umwelt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesonders durch:
Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen zur Ausbildung von Jungfischern, sowie zur Vertiefung des Wissens bei Erwachsenen auf den Gebieten der Fisch-, Gewässer-, Gesetzes- und Gerätekunde, sowie des Natur- und Umweltschutzes.
Durchführung von Gewässeruntersuchungsmaßnahmen und der Gewässerpflege.
Pachtung, bzw. Erwerb von Gewässern.
Durchführung von Besatzmaßnahmen.
Zusammenarbeit mit Organisationen, Verbänden und Behörden des Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzes.
Politische sowie religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig.
Persönliche Auseinandersetzungen der Mitglieder zum Schaden des Vereins sind unstatthaft.


§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins weder Kapitalanteile, Beiträge und Gebühren, noch den Wert ihrer geleisteten Einlagen zurück.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die von Anwärtern zur aktiven Mitgliedschaft erbrachten Sonderzahlungen, sofern eine Übernahme in die aktive Mitgliedschaft nicht erfolgte.
Die Rückerstattung dieser Sonderzahlung hat ohne Zinsbeilage innerhalb 6 Wochen nach Verlust der Mitgliedschaft zu erfolgen.
Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Bargeld und die vom Verein erworbenen Fischrechte und sonstiges Vereinsvermögen fallen der Stadt Vohburg zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Jugendabteilung

Der Verein führt eine Jugendabteilung. Aufgaben, Rechte und Pflichten über die Satzung hinaus sind in einer Vereinsordnung festgelegt.


§ 5 Mitglieder

Bei den Mitgliedern werden folgende Gruppen unterschieden:

1. Aktive Mitglieder
Diese üben aufgrund eines vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichneten, mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein in den darin aufgeführten Gewässern, in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein und unter Beachtung der Vereinsauflagen, die Fischerei aus.
Sie haben die Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitslei- stungen.
Sie haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

2.Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft
Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

3.Fördernde (passive) Mitglieder
Diese unterstützen den Verein. Sie haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht, aber keine Anspruch auf einen Erlaubnisschein.
Sie haben keine Verpflichtung zu Hegearbeiten, Sonderzahlungen und sonstigen Arbeitsleistungen. Der Übertritt als aktives Mitglied ist ohne Anwartschaft möglich, wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen.

 4. Ehrenmitglieder
Diese werden durch die Jahreshauptversammlung oder eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind von jeglichen Zahlungen, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
Ein Ehrenvorsitzender hat bei allen Organen Stimmrecht.

5. Altersmitglieder
Das sind Mitglieder, welche das 75. oder ein späteres Lebensjahr im laufenden Rechnungsjahr vollenden und mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vor ihrer Übernahme als Altersmitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung, der Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit.
Mitglieder, die das 65 Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag, Beitragsbefreiung in dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgendem Jahr erhalten, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

6. Jungfischer
Diese üben aufgrund eines vom 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichneten und mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein in den darin aufgeführten Gewässern, in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein und unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen, sowie der Vereinsordnung für Jungfischer und der Vereinsauflagen die Fischerei aus. Sie haben kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

Sämtliche Mitglieder können zur Beratung in Fischereiangelegenheiten, sowie zur Besprechung gemeinsamer Fischereilichen Interessen an den Verein herantreten. Alle Mitglieder haben das Recht, in den Versammlungen zu sprechen, Anträge zu stellen und die Vereinsbücherei zu benützen. Einsicht in die Versammlungsprotokolle ist jedem Vereinsmitglied in der Jahreshauptversammlung gestattet.


§ 6 Aufnahmen

Mitglied kann jede über 10 Jahre alte Person mit einwandfreiem Leumund werden, die sich verpflichtet den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
Aktive Mitglieder können nur aufgenommen werden, wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen. Der Bewerber darf den Fischfang allerdings nur ausüben, wenn er im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.
Über Anträge auf Überführung der aktiven in passive Mitgliedschaft oder umgekehrt entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. Ein Anspruch passiver Mitglieder auf die Erwerbung aktiver Mitgliedschaft besteht nicht.
Passive Mitglieder können in unbeschränkter Zahl aufgenommen werden.
Der Antrag um Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen, die dann bei passiven Mitgliedern sofort, bei aktiven Mitgliedern erst nach Ablauf eines Probejahres endgültig über Aufnahme oder Ablehnung entschieden wird. Letztere bedarf keine Begründung dem Antragsteller gegenüber. Die Aufnahme wird mit Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Mit der Aufnahme werden gleichzeitig zum Beitrag auch die Aufnahmegebühr und sonstige etwaige Sonderleistungen fällig (siehe gesonderte Gebührenordnung).
Jugendliche von 10 bis 18 Jahren können Mitglieder der Jugendgruppe werden.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Sie dürfen ab 10 Jahren bis zur Ablegung der Fischerprüfung nur unter Aufsicht eines erwachsenes Mitglieds in Vereinsgewässern angeln. Aufnahme und Beitrag betragen die Hälfte eines Erwachsenen.
Mit Erreichung des 18. Lebensjahres wird der volle Beitrag fällig.
Das Wahlrecht erreichen die Mitglieder erst mit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die während des Probejahres bezahlten Beiträge, Aufnahmegebühr und Sonderleistungen begründen keinen Anspruch auf Fortbestand der Mitgliederschaft und werden nicht zurückbezahlt.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Persönlichkeiten werden, die sich um die Fischerei oder das Vereinsleben verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung und der Verpflichtung zu Hegearbeiten befreit.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
I.  Tod des Mitglieds

II. Freiwilligen Austritt
Er ist spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich zu erklären.
Er wird mit dem 31.12. des gleichen Jahres wirksam.

III. Streichung aus der Mitgliederliste
Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt ohne weitere Anhörung oder Benachrichtigung, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger eingeschriebener Zahlungsaufforderung drei Monate im Rückstand ist. Diese Zahlungsaufforderung hat mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen schriftlich, mit dem Hinweis auf die satzungsgemäßen Folgen bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu erfolgen.
Die Zahlungsaufforderung ist auch wirksam, wenn das Anschreiben zurückgeht.

IV. Ausschluß und Bestrafungen
Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Der Mitgliedsausweis und Erlaubnisschein, die Satzung und sonstige Unterlagen oder Leihsachen des Vereins sind sofort zurückzugeben. Der Erlaubnisschein verliert mit Beendigung der Mitgliedschaft seine Gültigkeit.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft des Vereins bestraft werden, wenn es
1. Gegen die Bestimmung dieser Satzung verstößt
2. gegen die Gesetze für Jagd und Fischerei verstößt, die fischereilichen Auflagen des Vereins mißachtet, unsportlich fischt, Raubfischerei betreibt oder als aktives Mitglied seinen Verpflichtungen zu Hegearbeiten nicht nachkommt
3. sich einer unehrenhaften Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht hat
4. gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstößt, die geschäftlichen Handlungen des Vereins stört, bei Gewässererwerb den Vereinsinteressen zuwider handelt.
5. in Vereinsgewässern gefangene Fische zum Einsatz in eigene oder private, nicht dem Verein gehörige Fischwasser benutzt, oder von einem in ein anderes Vereinsgewässer umsetzt.
6. gefangene Fische anderen als der menschlichen Ernährung dienenden Zwecken zuführt.
7. die in den Vereinsgewässern gefangenen Fische nachweisbar verkauft oder zum Verkauf anbietet.
Dem angeschuldigtem Mitglied muß grundsätzlich vor einer Beschlussfassung durch die Vorstandschaft die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor der Beschlussfähigen Vorstandschaft zu äußern. Zu dieser Aussprache können außerdem Zeugen geladen werden.
Erst dann hat die Vorstandschaft das Recht, einen Beschluss über das zu verhängende Strafmaß in geheimer Abstimmung zu fassen. Das angeschuldigte Mitglied sowie die nicht zur Vorstandschaft gehörenden Zeugen dürfen bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
Als Strafmaßnahmen für Verstöße bzw. Vergehen, die in Ziffer 1 bis 7 angeführt sind, sind zulässig;
a) die schriftliche Verwarnung,
b) zeitlich begrenzter Entzug des Fischereierlaubnisscheines,
c) Ausschluß aus dem Verein.

a) Ein nach Buchstaben a bestraftes Mitglied darf den Angelsport weiter ausüben.
b) Ein nach Buchstaben b bestraftes Mitglied hat unverzüglich seinen Fischereierlaubnisschein beim Vorstand abzugeben, der ihn für die Dauer des Angelverbotes einbehält.
c) Ein nach Buchstaben c bestraftes Mitglied hat sofort seinen Fischereierlaubnisschein und alle sonstigen Leihgegenstände des Vereins beim Vorstand abzuliefern. Die Teilnahme an Mitgliedsversammlungen des Vereins ist dem Mitglied nach Bekanntgabe des Ausschlusses verboten. Der Vorsitzende hat den Beschluss der Vorstandschaft unter Angabe der Gründe und dem Hinweis auf die zulässige Berufung dem betroffenem Mitglied in einem eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Mitteilung tritt die verhängte Strafe in Kraft.
Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist spätestens innerhalb 14 Tagen nach Zugang des Strafbeschlusses mit eingeschriebenem Brief beim Vorsitzenden einzureichen, der sie als Tagesordnungspunkt dem Wortlaut nach, bei der nächsten Mitglieder- versammlung bekannt gibt.
Die Mitgliederversammlung hat als letzte Berufungsinstanz zu entscheiden. Das betroffene Mitglied ist über den Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich zu benachrichtigen. Der Beschluss der Vorstandschaft sowie der Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderleistungen

Die vom Vereinsausschuss oder einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge sind von allen Mitgliedern als Jahresbeitrag zu entrichten. Gebühren und Sonderleistungen werden entsprechend der Gebührenordnung abgebucht und sind jeweils innerhalb den von der Versammlung festgesetzten Fristen zu entrichten.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung

§ 10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem
1.  a) 1. Vorsitzenden          c) Schriftführer/Stellvertreter
   b) 2. Vorsitzenden          d) Kassier/Stellvertreter

2. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BUB.

3. Jeder ist allein vetretungsberechtigt.
Vereinsintern gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben darf.

4. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist möglich.

5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000.- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses vorliegt.

6. Der 1. Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
  Tagesordnung.
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
  Vereinsausschusses.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kontrolle der
  Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e) Der 1.Vorsitzende verfügt im Rahmen des Haushaltsplanes über die
  Etatmittel.
  Er kann im Einzelfall bis zur Höhe von 2000.- DM selbständig
  entscheiden. Er ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die
  Meinung des Ausschusses einzuholen.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlperiode aus, überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss dessen Aufgabe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch einem Mitglied des Vereins. In dieser Jahreshauptversammlung findet die dafür erforderliche Neuwahl statt. Sie gilt bis zum Ende der Wahlperiode der Vorstandschaft.

Der Vereinsausschuss:
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) Schriftführer /Stellvertreter
c) Schatzmeister /Stellvertreter
d) Gewässerobmann /Stellvertreter
e) Jugendwart /Stellvertreter
f) Referenten für Veranstaltungen /Stellvertreter
g) Beauftragte für Naturschutz
h) Beauftragte für besondere Angelegenheiten

2. Der Vereinsausschuss wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, bei Rechtsgeschäften des Vorsitzenden mit einem Geschäftswert von mehr als 2000.-DM hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Wiederwahl ist möglich. Der Vereinsausschuss bestimmt auch über die Höhe der Beiträge und sonstiger Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung
3. Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter des Vereins schriftlich oder fernmündlich einberufen. Der Vereinsausschuss muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ausschußmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangt.
Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften die Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschußsitzung
Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Ausschusses nicht erforderlich.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandschaft kann bei Bedarf einzelne Mitglieder zusätzlich für die Dauer der Wahlperiode als Beisitzer heranziehen.

4. Der 1. Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten und führt Protokoll in Sitzungen und Versammlungen. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer bei dessen Tätigkeit und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

5. Der Kassier übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlangen dem Vorstand und den beiden Revisoren Rechenschaft abzulegen, die mit ihren Beiträgen im Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu Mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand Mitteilung zu machen.
14 Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er dem Vorstand vorzulegen:
a) die Jahresbilanz für das vergangene Jahr,
b) Den Haushaltsplan für das beginnende Kalenderjahr, in Abstimmung mit dem 1. und 2. Vorsitzenden.
6. Dem Gewässerobmann und den Gewässerwarten obliegt die Hege und Pflege der gesamten Fischwasser des Vereins. Sie haben im Benehmen mit der Vorstandschaft Anträge auf Räumung der Gewässer, Einsatz und Abfischung derselben zu stellen und wenn nötig, eine Fütterung derselben zu übernehmen. Sie stellen im Einvernehmen mit dem Gerätewart, der für eine sachgemäße Lagerung des vorhandenen Fischereigeräts sorgt, die notwendigen Anträge zur Instandhaltung und gegebenenfalls zur Neubeschaffung von Geräten.
7. Dem Jugendwart mit Stellvertreter obliegt die Ausbildung der Jungfischer im Rahmen der Vereinsordnung für Jungfischer. Im Verhinderungsfalle ist er von einem Mitglied der Vorstandschaft zu vertreten.
8. Der Festreferent ist für die Vorbereitung von Freundschafts- oder Hegefischen und sonstige Veranstaltungen verantwortlich.
9. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dessen Vertreter, darf sich kein Vereinsmitglied bei Vereinsangelegenheiten auf den Verein berufen. Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Aufwendungen werden nach den von der Vorstandschaft allgemein beschlossenen Sätzen erstattet.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Alle Jahre, möglichst im 1. Kalendervierteljahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt es vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
  Vorstands,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sowie deren
  Abberufung (soweit deren Amtsperiode abgelaufen ist, 4 Jahre)
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung
  des Vereins. (siehe besondere Bestimmungen)

2. Dem Vorstand steht frei:
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muß insbesondere dann abgehalten werden, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

3. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversamm- lungen sind durch die Vorstandschaft 14 Tage vor dem Termin durch Rundschreiben einzuberufen.
Anträge an die Jahreshauptversammlung oder an eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher an die Vorstand- schaft schriftlich einzureichen.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschluss- fähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit

5. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

6. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und bei Berufung unter § 6 ist geheim abzustimmen. In allen übrigen Fällen durch Handzeichen oder auf Antrag auch geheim. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Bei mehreren Kandidaten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Sämtliche Beschlüsse sind in laufenden Protokollen festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Einsicht in das Protokoll ist jedem Vereinsmitglied jedoch nur während der Versammlungen gestattet.


§ 12 Abwesende Mitglieder

Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn die vorgebrachte Entschuldigung von der Mitgliederversammlung anerkannt wird und die abwesenden Mitglieder ihre Zustimmung gegeben haben.


§ 13 Versammlungsleitung

Das satzungsgemäße, zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied, hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht. Mitglieder, die gegen Anstand und gute Sitte verstoßen, oder in den Versammlungsablauf störend eingreifen, können vom Versammlungsleiter verwarnt, notfalls kann ihnen das Wort entzogen werden, ebenfalls auch die weiter Teilnahme an der Versammlung.
Das Hausrecht gilt auch für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an allen Vereinsgewässern.


§ 14 Barvermögen

Das 500.- DM überschreitende Vereinsvermögen in barem Geld ist bei den vom Verein bestimmten Banken zu hinterlegen.
Abhebungen bzw. Überweisungen erfolgen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. dem Kassier. Sie sind im Falle des Kassiers vom 1. oder 2. Vorsitzenden lt. § 8 gegenzuzeichnen.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, von einer solchen erst dann, wenn die Mitgliederzahl unter 10 gesunken ist.
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Von diesen Anwesenden müssen drei Viertel der Auflösung zustimmen.


§ 16 Satzung

Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen wirksam.

Vohburg, den 1. Januar 1975
ergänzt entsprechend den Vorschriften für steuerbegünstigte Vereine
Oktober 1984

ergänzt entsprechend den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung
Juni 1985

Vollkommen neugestaltet lt. Vorlage von der Jahreshauptversammlung am 22.02.1986 genehmigt.

Überarbeitet nach Zustimmung der Jahreshauptversammlung 1997